Tipps & Infos 

Schwerbehindertenausweis -
   Erstantrag
   Änderungsantrag

   Ausfüllhilfen und Merkblatt zu den Anträgen

Patienten- und Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht (Vorsorgemappe Landratsamt Bodenseekreis
und Kreis-Seniorenrat
)

Betreuungsrecht (Umfangreiche Broschüre vom BMJ - Bundesministerium der Justiz)

Informationen zu Schlaganfall und Rehabilitation (Kompetenznetz Schlaganfall - gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung)

Tipps für Angehörige für den Umgang mit Patienten (netdoktor.de - Christiane Fux)

Erwerbsminderungsrente (schlaganfall-info.de)

SAMagazin  das Schlaganfall-Magazin von INSULT HILFE



Sozialgesetzbuch  -  Fünftes Buch (SGB V) 
Gesetzliche Krankenversicherung

    
Fünfter Abschnitt. Leistungen bei Krankheit / Erster Titel - Krankenbehandlung
   
§ 27 Krankenbehandlung
    
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die Krankenbehandlung umfasst
1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.   . . . . . . . .
2a. . . . . . . . .
3.   Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,
4.   häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
5.   Krankenhausbehandlung,
6.   Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen,
insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. . . .  

§ 32 Heilmittel
    
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34
(Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel) ausgeschlossen sind. Für nicht ausgeschlossene
Heilmittel bleibt § 92 (Richtlinien der Bundesausschüsse) unberührt. 


Sozialgesetzbuch  -  Neuntes Buch (SGB IX)
Rehabilitation u. Teilhabe
    
Teil 1. Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1. Allgemeine Regelungen

§ 5 Leistungsgruppen
§ 6 Rehabilitationsträger
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten  
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur
Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird
auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die
religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen . . .
(2) . . .
 

§ 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
§ 14 Zuständigkeitsklärung


Kapitel 2. Ausführung von Leistungen und Teilhabe 

§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget


Kapitel 3. Gemeinsame Servicestellen

§ 22 Aufgaben
§ 23 Servicestellen


Kapitel 4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 26 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation



Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Widerspruch nach Erlass eines Verwaltungsaktes
(= Bescheid einer Behörde oder eines Versicherungsträgers)


§ 84 Form des Widerspruchs  
    
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten
bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die
den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchs-
schrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer
deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch
bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der
zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die
Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.


Sozialgesetzbuch  -  Zehntes Buch (SGB X) 
Verwaltungsverfahren

    
§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes
    
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde
zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen
nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-
rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

   
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
    
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Ver-
waltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-
zunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Ver-
gangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde;
dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen
worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozial-
leistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum
bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des
Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag,
tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der
Rücknahme der Antrag.


Sozialgerichtsgesetz (SGG)

wenn die Bearbeitung eines Antrages länger als 6 Monate dauert...


§ 88 Untätigkeitsklage 
    
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich
nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme
des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt
noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus,
die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für
erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als
angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
 
Extratipp:
Unter Umständen kann der Hinweis auf diesen Paragrafen bei der Beantragung einer (Reha- oder sonstigen)
Leistung bewirken, dass der Antrag zügig bearbeitet wird . . . 
    
§ 90 Klageerhebung  
    
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.